Abzugsfähig sind die Kosten für Pflege, Betreuung, Ärzte, Unterkunft und Verpflegung. Allerdings müssen Sie die Haushaltsersparnis von diesen Kosten abziehen. 1 Pflegebedürftige Personen dürfen ihre Kosten für Pflege und Betreuung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. 2 Bei einem Heimaufenthalt aufgrund einer Krankheit können Sie die Heimkosten (Unterkunft und Verpflegung) in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastungen nach. 3 Wer wegen Pflegebedürftigkeit, Krankheit oder Behinderung in einem Pflegeheim wohnt, kann Kosten für die Unterbringung als außergewöhnliche. 4 Heimkosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Heimkosten gelten nur dann als außergewöhnliche Belastung, wenn Sie krankheitsbedingt oder pflegebedingt in das Heim gezogen sind. Abzugsfähig sind die Kosten für Pflege, Betreuung, Ärzte, Unterkunft und Verpflegung. 5 Wer wegen Pflegebedürftigkeit, Krankheit oder Behinderung in einem Pflegeheim wohnt, kann Kosten für die Unterbringung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Die Aufwendungen, die als zumutbare Belastung nicht abgezogen werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzbar. 6 Die Pflegekosten einer bedürftigen Person sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig, allerdings nicht in voller Höhe: Erstattungen/Zahlungen von Versicherungen oder anderen Stellen: Die Pflegekosten müssen um die entsprechenden Beträge gekürzt werden. 7 Erfolgt die Pflege nicht zu Hause, sondern in einem Heim, können die Heimkosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Abzugsfähig sind die Kosten für die Pflege, die Betreuung durch einen Arzt, die Unterkunft und die Verpflegung. 8 Die Einkünfte und Bezüge der Angehörigen werden dabei auf den Höchstbetrag angerechnet. Bei pflege-, behinderungs- oder krankheitsbedingter Unterbringung von Angehörigen im Pflegeheim sind sämtliche Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. 9 Nach dem BFH-Urteil vom (VI R 55/15, BFH/NV , , LEXinform ) können die Kosten für die Beschäftigung privater Pflegekräfte grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, sofern die zu pflegende Person in einem Pflegeheim untergebracht ist. investitionskosten pflegeheim außergewöhnliche belastung 10 flegebedürftige Personen können die Kosten für eine Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, wenn sie die zumutbare. 11 welche heimkosten sind steuerlich absetzbar haufe 12