Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft. 1 › trennung_scheidung › gueterrecht › gueterrecht_node. 2 Die Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der gesetzliche Güterstand von Ehegatten. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch gesetzlich geregelt. 3 Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand und umfasst einen Zugewinnausgleich. Erfahren Sie hier alles über die Zugewinngemeinschaft. 4 Die Zugewinngemeinschaft kann als Güterstand der Gütertrennung mit Zugewinnausgleich bezeichnet werden. In der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder der Eheleute sein Vermögen allein, unterliegt dabei jedoch gewissen Verfügungsverboten (§ , § , § BGB). 5 Die Zugewinngemeinschaft nach § BGB ist in Deutschland der gesetzliche Güterstand, das heißt, sie tritt bei Eheschließung oder Eintragung der Lebenspartnerschaft automatisch in Kraft, es. 6 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist ein Standardgüterstand, der automatisch gilt, wenn Ehepartner oder -partnerinnen keinen Ehevertrag schließen oder Verpartnerte keinen Lebenspartnerschaftsvertrag geschlossen haben. Dabei behalten beide Ehegattinnen oder Ehegatten ihr persönliches Vermögen von vor der Eheschließung. 7 Die Zugewinngemeinschaft ist ein ehelicher Güterstand, der in § BGB geregelt ist. Jeder Ehe- bzw. Lebenspartner bleibt in diesem Güterstand alleiniger Eigentümer seines Vermögens: Es spielt keine Rolle, ob der Ehepartner das Vermögen vor oder während der Ehe erwirtschaftet hat. 8 Alle, die ohne Ehevertrag heiraten, leben rechtlich in einer Zugewinngemeinschaft (§ Abs. 1 BGB). Das ist der gesetzliche Güterstand und bedeutet Folgendes: 1. Getrennte Vermögen. Alles, was den Eheleuten vor der Eheschließung jeweils gehört hat, bleibt auch danach jeweils Eigentum des einzelnen Ehepartners (§ Abs. 9 Im Falle der Scheidung kommt dem Zugewinnausgleichsrecht – neben dem Unterhaltsrecht – regelmäßig die wirtschaftlich bedeutendste Rolle zu. Um der überragenden Bedeutung der Zugewinngemeinschaft in der alltäglichen Praxis gerecht zu werden, wird der gesetzliche Güterstand in diesem Werk schwerpunktmäßig behandelt. zugewinngemeinschaft ehe 10 (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) Das jeweilige. 11 gesetzlicher güterstand der zugewinngemeinschaft 12