Aufenthaltsräume in kellergeschossen

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(2) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume zulässig, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, ferner Verkaufsräume, Gaststätten, ärztliche. 1 (1) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen nur zulässig, wenn das Gelände vor Außenwänden mit notwendigen Fenstern in einer für die Beleuchtung. 2 Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO waren Aufenthaltsräume in Dach- und Kellergeschossen bei der Ermittlung der Geschossfläche mitzurechnen. 3 (5) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume zulässig, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, ferner Verkaufsräume, Gaststätten. 4 (1) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen nur zulässig, wenn das Gelände vor Außenwänden mit notwendigen Fenstern in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 0,70 m über dem Fußboden der Aufenthaltsräume liegt; dies gilt auch für unterste Geschosse über der Geländeoberfläche. 5 Nach der Begründung zur Novelle BauO NRW können Aufenthaltsräume, die die in § 46 enthaltenen sowie die sonstigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen, – unter dem Blickwinkel der bausicherheitsrechtlichen Gefahrenabwehr – auch in Kellergeschossen und Dachräumen liegen; dadurch wird § 48 Abs. 4 BauO NRW entbehrlich. 6 Aufenthaltsräume, die dem Wohnen dienen, dürfen anstelle einer Lüftung durch Fenster mechanisch betriebene Lüftungsanlagen haben, wenn wegen der Gesundheit Bedenken nicht bestehen und die Lüftungsanlagen der Energieeinsparung dienen. (5) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume zulässig, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht. 7 (4) Räume in Kellergeschossen sind als Aufenthaltsräume nur zulässig, wenn das Gelände vor den notwendigen Fenstern der Räume in einer für gesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 70 cm über deren Fußboden liegt. 8 (2) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume zulässig, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, ferner Verkaufsräume, Gaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sport- und Spielräume sowie ähnliche Räume. § 51 Abs. 4 Satz 1 gilt sinngemäß. 9 Sechster Abschnitt - Aufenthaltsräume und Wohnungen § 43 Aufenthaltsräume § 44 Wohnungen § 45 Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen und Dachräumen § 46 Bäder und Toilettenräume Siebter Abschnitt - Besondere Anlagen § 47 Stellplätze und Garagen § 48 Ställe, Dungstätten, Jauche- und Güllebehälter. kellergeschoss vollgeschoss rlp 10